Elterngeld gibt es für Erwerbstätige,
Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile,
Studierende und Auszubildende, Adoptiveltern und in
Ausnahmefällen auch Verwandte dritten Grades,
die Zeit für die Betreuung ihres bzw. eines neugeborenen Kindes investieren.
§ 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nennt die allgemeinen Voraussetzungen, um Elterngeld in Anspruch nehmen zu können.
Im speziellen nennt er in den verschiedenen Absätzen Ausnahmen zu jedem Punkt.
Hier finden Sie den Paragraphen
sowie eine kleine Kommentierung zu jedem Absatz.
Diese 4 Voraussetzungen müssen vorliegen, um Anspruch auf Elterngeld zu haben.
Ausnahmen werden in den folgenden Punkten genannt.
Zu Nr. 4 sollte der Absatz VI gelesen werden.
Der Absatz II nennt Ausnahmen, welche im Zweifelsfall zu prüfen sind.
Diese Ausnahme gelten allerdings nur für den § 1 Abs. I Nr. 1 BEEG. Die Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 1 Nr. 2-4 BEEG müssen trotzdem gegeben sein, es sei denn sie werden durch die folgenden
Ausnahmen abgedeckt.
Absatz III Nr. 1 nennt die Ausnahme von § 1 Abs. 1 Nr. 2, dass der Berechtigte mit einem Kind,
welches er mit dem Ziel der Annahme als Kind nach den §§ 1741ff BGB aufgenommen hat,
auch Anspruch auf Elterngeld hat.
Absatz III Nr. 2 nennt die Ausnahme von § 1 Abs. 1 Nr. 2, dass der Berechtigte ein Kind des Ehegatten oder Lebenspartners
in seinem Haushalt aufgenommen hat.
Absatz III Nr. 3 nennt die Ausnahme von § 1 Abs. 1 Nr. 2, dass der Berechtigte mit einem Kind in einem Haushalt lebt,
und dass die für das Kind erklärte Anerkennung der Vaterschaft noch nicht wirksam ist oder über die vom ihm beantragte
Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d BGB noch nicht entschieden ist.
Sollte den Eltern etwas zustoßen oder passieren, oder sie nicht in der Lage sein Ihr Kind zu betreuen, können
Verwandte bis dritten Grades (Onkel und Tante des Kindes) Anspruch auf Elterngeld haben, wenn Sie die übrigen
Vorassetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
Keine Erklärung notwendig.
Hier wird definiert, was der Gesetzgeber unter "nicht voll erwerbstätig" versteht.
Wer mehr als durchschnittlich 30 Stunden wöchentlich arbeitet, hat keinen Anspruch auf Elterngeld.
Wer einer Berufsausbildung nachgeht, ist nicht voll erwerbstätig.