Rechtsweg
Auch beim Elterngeld mag es mal Streitigkeiten über die Höhe des Anspruchs geben.
§ 13 BEEG regelt daher die Zuständigkeit bei Rechtsstreitigkeiten.
Zuständig sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Das Verfahren
gliedert sich in zwei Teile. Zum ersten den Widerspruch, zum zweiten die Anfechtungsklage.
Beide haben keine aufschiebende Wirkung, d. h., dass bis zur Entscheidung das Bewilligte
bezahlt wird.
Nach § 183 SGG besteht für Leistungsempfänger vor Gericht Kostenfreiheit.
