Die Steuerklasse

Verheiratete Eltern können mit der richtigen Kombination der Steuerklassen mehr Elterngeld bekommen. Auch das Nettoeinkommen kann positiv beeinflusst werden.

Was sollten Eltern bei der Wahl der Steuerklasse beachten? Wo gibt es Hilfe?

Die Wahl der Steuerklasse:

Ehegatten können entscheiden, welche Steuerklassenkombination sie wählen möchten. Die Wahl der Steuerklasse hat jedoch keinen Einfluss auf die Steuerschuld - sie hat nur Auswirkungen darauf, was am Monatsende netto vom Arbeitsentgelt überwiesen wird. Im Rahmen des jährlichen Lohnsteuerjahresausgleichs können daher Steuernachzahlungen oder Steuerrückerstattungen anfallen.

Verheiratete Paare können wählen, ob sie beide in der Steuerklasse IV veranlagt werden wollen oder in der Kombination III/V. Die Wahl der Steuerklasse ist immer für ein Jahr bindend. Wer wechseln möchte, muss dies schriftlich bei der zuständigen Gemeinde bis zum jeweils 30. November beantragen und ist an diese Wahl wiederum ein Jahr gebunden. Den Antrag müssen beide Ehegatten gemeinsam stellen; er muss von auch beiden unterschrieben werden und beide Lohnsteuerkarten beigefügt werden. Wird der Antrag mündlich bei der Gemeinde nur von einem Ehegatten gestellt, kann die Gemeinde einen gemeinsamen Antrag beider Ehegatten unterstellen, wenn beide Lohnsteuerkarten vorgelegt werden.

Steuerklassenwahl IV/IV

Die Steuerklasse IV entspricht der Steuerklasse I für Singles. Sie wird in aller Regel gewählt, wenn beide Ehepartner erwerbstätig und uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und gleichzeitig in etwa gleich hohe Einkommen verdienen. Eine Einstufung in die Steuerklassen III und V führt in diesem Fall dazu, dass der eine das mehr zahlen muss, was der andere mehr erhält. Die Steuerklassenkombination IV/IV wird auch dann empfohlen, wenn einer der Partner einem früheren Ehegatten und/oder Kindern unterhaltspflichtig ist, da den Unterhaltsberechnungen immer das jeweilige Nettogehalt zugrunde gelegt wird.

Steuerklassen III/V

Die Steuerklassenkombination III/V wird gewählt, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere. Dann wählt der Besserverdienende die Steuerklasse III. Er erhält höhere Freibeträge und bekommt ein entsprechend hohes Nettogehalt. Dafür wird der Geringverdienende mit der Steuerklasse V auf seinem Gehaltszettel nicht mehr viel übrig haben. Dass Frauen noch immer weniger verdienen, lässt sich auch an der Steuerklassenwahl ablesen: So wird Steuerklasse III von 83 Prozent der Männer genutzt, wohingegen 91 Prozent der Frauen Steuerklasse V wählen. Neben den Auswirkungen auf die Höhe der Lohnersatzleistungen birgt die Steuerklassenkombination III/V noch eine andere Gefahr: Häufig kommt es zu Steuernachzahlungen, nämlich dann, wenn die Einkommensunterschiede nicht einem Verhältnis von 60:40 entsprechen!

Auswirkungen der Steuerklasse auf das Elterngeld

Ganz praktisch wirkt sich die Wahl der Steuerklasse jedoch beim Elterngeld und den Lohnersatzleistungen (wie Arbeitslosen-, Mutterschafts- oder Krankengeld) aus: Die Höhe der Lohnersatzleistung hängt immer von den gezahlten Nettoarbeitslohn ab. Arbeitnehmer, die in Steuerklasse V veranlagt waren, erhalten bei gleichem Bruttoentgelt daher geringere Leistungen als diejenigen in Steuerklasse IV.

Was heißt das für Frauenerwerbstätigkeit?

Das Ehegattensteuerrecht ist in Deutschland sehr umstritten - zu Recht. Für viele verheiratete Paare "rechnet" sich die Aufnahme der Beschäftigung der Frau (zumindest kurzfristig gerechnet) einfach nicht. Dies gilt vor allem, wenn es sich um eine Teilzeitbeschäftigung handelt und zusätzliche Kinderbetreuungskosten anfallen.

Unsere Empfehlung: Lohnsteuerhilfeverein

Kommt der Nachwuchs – beginnt der Ernst des Lebens. Da sollten dann auch die finanziellen Verhältnisse geklärt sein: Ist das Elterngeld beantragt? Wie sieht es mit der Steuererklärung aus?

„Für Familien gibt es interessante Steuererleichterungen“, sagt Bernd Werner. Wie man diese Vorteile ausschöpfen kann? Der 1. Vorsitzender der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck rät: „Im Zweifel lieber zum Fachmann gehen. Denn sonst könnte der Schuss nach hinten losgehen und anstatt Steuern zu sparen werden Gelder verschenkt.“

Die Steuererklärung wird von vielen als Last empfunden, als Übel. „Wegducken und hoffen, alles wird gut“ – eine Vorgehensweise nach diesem Motto funktioniert nicht. Insbesondere Arbeitnehmer, die verpflichtet sind eine Steuererklärung abzugeben (Pflichtveranlagung), sollten ihre Steuersachen rechtzeitig erledigen. Andernfalls kann es teuer werden.

Oder anders herum: 823,00 € stehen jedem Deutschen im Durchschnitt pro Jahr an Steuererstattung zu. Das Statistische Bundesamt hatte diese Zahl errechnet. Viel Geld - und bei vielen ist es noch deutlich mehr -, das man nicht verschenken sollte.

Hier nur einige der wesentlichsten Punkte, die für junge bzw. für angehende Familien wichtig sind:

  • Elterngeld zählt zu den „Lohnersatzleistungen“. Wer dies erhält, muss in jedem Fall eine Steuererklärung abgeben.
  • Die Wahl der Steuerklasse: In aller Regel ist bei verheirateten Eltern die Steuerklasse 3 für den Bezieher des Elterngeldes die günstigste. Die Steuerklasse kann bis 7 Monate vor der Geburt geändert werden.
  • Für Kinder ab der Geburt bis zum 18. Lebensjahr können generell Kinderbetreuungskosten abgerechnet werden. Zwei Drittel der tatsächlichen Ausgaben sind abzugsfähig, allerdings darf der Höchstwert von 4000 € nicht überschritten werden. Zu den Kinderbetreuungskosten zählen unter anderem Ausgabe für den Kindergarten, den Hort oder die Tagesmutter.
  • Kindergeld und Kinderfreibetrag gibt es bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind in der Ausbildung ist. Dabei ist unerheblich, wie hoch die eigenen Einkünfte des Kindes sind.

Autor: Michael Tell, Elterngeld.net

Erstellungsdatum: 01.10.2006
Letzte Änderung: 27.06.2023

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