Lohnersatzleistungen wie Streikgeld, Krankengeld und Arbeitslosengeld müssen bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt bleiben. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel. Demnach sind die oben genannten Leistungen nicht als Einkommen im Sinne der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetztes anzusehen.
Auch werden Kalendermonate, in denen die Eltern statt Einkommen etwa Arbeitslosengeld erhalten, bei den für die Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung maßgeblichen Kalendermonate vor der Geburt des Kindes berücksichtigt; es wird also nicht das Einkommen aus weiter zurückliegenden Kalendermonaten herangezogen.
Durch die Entscheidung bekräftigt das Bundessozialgericht die enge Auslegung des Begriffs des Einkommens. Den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes sahen die Bundesrichter durch die Nichtberücksichtigung der Lohnersatzleistungen als nicht verletzt an.
