Lohnsteuerklassen
Die Höhe des Lohnsteuerabzuges sowie des Solidaritätszuschlages und evtl. der Kirchensteuer
richtet sich nach der Lohnsteuerklasse.
Zur Übersicht haben wir hier die 6 Lohnsteuerklassen vorgestellt.
Hier können Sie sehen, was ein Lohnsteuerklassenwechsel in
Bezug auf das Elterngeld bringen kann.
Lohnsteuerklasse I
-
Arbeitnehmer, die
- ledig sind
- verheiratet, verwitwt oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder Steuerklasse IV nicht erfüllt sind
- Arbeitnehmern, bei denen grundsätzlich die Voraussetzungen der Steuerklasse I vorliegen, denen aber der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht.
- die verheiratet sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder der Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht ist.
- die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist.
- Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht.
- In die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird
- Arbeitnehmer, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis.
