In § 3 BEEG geht es um die Anrechnung von anderen Leistungen.
Mutterschaftsgeld, welches der Berechtigten in der Mutterschutzfrist nach der Geburt gezahlt wird,
wird beispielsweise auf das Elterngeld angerechnet.
Das gleiche gilt für an Stelle des Mutterschaftsgeldes gewährte Leistungen,
wie etwa die uneingeschränkte Weiterzahlung der Dienstbezüge bei Beamtinnen.
Das Elterngeld gilt als Lohnersatzleistung. Da andere Leistungen wie z. B. das Mutterschutzgeld
oder Dienstbezüge für Beamte bereits eine solche Ersatzleistung darstellen, werden diese Leistungen
auf das Elterngeld angerechnet.
Beispiel:
Es besteht ein Anspruch auf Elterngeld in Höhe von 1100 Euro.
Die Mutter bezieht während der Mutterschutzfrist Mutterschaftsgeld in Höhe von 1600 Euro.
Damit bekommt die Mutter während der Mutterschutzfrist Elterngeld in Höhe von 0 Euro.